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Beratung vom Anwalt bei Kündigung

Jetzt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen

Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Dann beachten Sie bitte Folgendes:

In allen Fällen, in denen die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen werden soll, muss die Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingehalten werden. Das bedeutet, die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, kann die Unwirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden und das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Was ist bei einer Kündigung zu tun?

Rufen Sie nach Erhalt der Kündigung möglichst schnell an und schildern Sie den Sachverhalt.

In der Regel kann bereits am Telefon eine erste unverbindliche Einschätzung des Falls erfolgen.

In einem persönlichen Gespräch werden wir dann gemeinsam die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die Chancen auf Zahlung einer Abfindung oder Erhalt des Arbeitsverhältnisses ausführlich erörtern. Bitte bringen Sie zu diesem Termin nach Möglichkeit folgende Unterlagen mit:

Arbeitsvertrag
Kündigungsschreiben, ggf. den Umschlag des Schreibens mit Poststempel
aktuelle Gehaltsabrechnung
Versicherungsnummer, falls eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde

Im Anschluss an das Beratungsgespräch entscheiden Sie, ob Klage eingereicht werden soll. Im Rahmen dieser Entscheidung erörtern wir selbstverständlich auch die hierdurch entstehenden Kosten. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernehme ich gerne die Korrespondenz mit der Versicherung, Sie müssen sich um nichts weiter kümmern. Falls Sie über keine Versicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen, sofern Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen. Hierzu informiere ich Sie gerne. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie bei uns in der Kanzlei.

Wie geht es dann weiter?

Das Arbeitsgericht wird die Klage dem Arbeitgeger zustellen und kurzfristig einen Gütetermin anberaumen. Zu diesem Termin werden die Parteien und Ihre Vertreter geladen. In diesem Gütetermin wird mit Hilfe des Gerichts erörtert, eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann. Sofern ein Vergleich geschlossen wird, wird dieser durch das Gericht protokolliert. Häufig enthält der Vergleich dann eine Regelung, wonach der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Nur wenn keine Einigung möglich ist, wird das Gericht einen weiteren Termin (Kammertermin) anberaumen.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Kündigung?

Rufen Sie mich gerne an und schildern Sie Ihr Anliegen!

Kontakt

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Rechtsanwalt Christian Becker
Arbeitsrecht Vertragsrecht Verkehrsrecht Allgemeines Zivilrecht
Wilhelminenstraße 16,
24103 Kiel
0431 - 8009790
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kanzlei@christianbecker.net
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Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, egal ob per Telefon, Whats-App oder E-Mail Nachricht
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Erstes Gespräch
Schildern Sie Ihren Fall. Anschließend vereinbaren wir bei Bedarf einen Beratungstermin
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Beratungstermin
In einem persönlichen Beratungstermin erarbeiten wir gemeinsam eine Lösung für Ihren Fall
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